Tagungshaus
Wann darf ein Mitarbeiter ein MAV-Mitglied zu einem Personalgespräch hinzuziehen? In der Literatur wird der hierfür einschlägige § 26 Abs. 3a MAVO unterschiedlich weit ausgelegt. Es sollen Kriterien aufgezeigt werden, wie sich diese Norm auf welche Fälle anwenden lässt. Schon immer war es eine der vornehmsten Pflichten der MAV, darauf zu achten, dass alle nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Das legt es jeder MAV nahe, auch bei individuellen Konflikten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können, im Sinne des § 26 Abs. 3a MAVO zu unterstützen. Dazu ist es hilfreich, wichtige Instrumente der Personalarbeit zu kennen und rechtlich korrekt einzuschätzen.
Der Informationstag bietet Erläuterungen zu dieser Regelung, aber auch alle für die MAVen wissenswerten Informationen zum Abmahnungs- und Personalaktenrecht. Konkrete Rechts- und Praxisfragen aus diesen Bereichen, mit denen die MAVen immer wieder konfrontiert sind, werden ausführlich erörtert.
19.09.2019 09:15 Uhr – 16:00 Uhr
Kurs abgeschlossen
Ort:
Kommende Dortmund
Kosten:
90,– EUR
Maximale Teilnehmerzahl:
40
Kursnr.:
F04DOBM3L4