Mitarbeiter­vertretungen

Rechte von Schwerbehinderten, die Schwerbehindertenvertretung und § 52 MAVO

Informationstag für alle MAVen

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz.
Zu den allgemeinen Pflichten der MAV zählen gem. § 26 Abs. 3 Nr. 3 und 5 Aufgaben im Zusammenhang mit schwerbehinderten Menschen. Bei Einstellungen ist der MAV ein Verzeichnis der Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu überlassen sowie die Bewerbungsunterlagen des Einzustellenden/ der Einzustellenden, § 34 Abs. 3 S. 5 MAVO. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nimmt an den MAV- Sitzungen teil, ist zum Teil stimmberechtigt und kann sogar Beschlüsse der MAV für eine Woche aussetzen, § 52 Abs. 2 S. 2 MAVO.
Dieser Informationstag soll die MAVen und Schwerbehindertenvertretungen über die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften für Schwerbehinderte und die Rechte und Pflichten der MAVen und der Schwerbehindertenvertretung unterrichten. Es gibt darüber hinaus ausreichend Zeit für den kollegialen Austausch und die Vernetzung.

Ihre Gesprächspartner*innen sind:
  • Barbara Görbitz-Jakobi